Trung tâm thể thao của cộng đồng Việt Nam tại Berlin

Điều lệ

Địa điểm luyện tập của CLB hiện nay: 
Hagenstr. 26 D-10365 Berlin,

Chú ý: bắt đầu từ 09.09.2017 (dự kiến đến 02.09.2018), thời gian luyện tập giảm xuống như sau: thứ bảy từ 15:00 đến 22:00 và chủ nhật từ 16:00 đến 22:00

Verein „Cau Lac Bo Bong Ban Vietnam Berlin e. V.“

In Abkürzung = CLBBB VN Berlin e. V.

Satzung

§1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Cau Lac Bo Bong Ban Vietnam Berlin " (in Abkürzung:

CLBBB VN Berlin). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz "eingetragener Verein" - in Abkürzung "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§2. Gemeinnützigkeit - Zweck und Aufgabe

2.1 Vereinszwecke

§  „Integration durch Sport“: Der Verein benutzt den Tischtennissport einerseits zum Pflegen der vietnamesischen Gemeinschaft und andererseits zur Unterstützung der Integration der Vietnamesen in die deutsche Gesellschaft.

§  Der Verein will die Beteiligung aller Vietnamesen und deren Freunde aus anderen Ländern an Sports- und Kulturaktivitäten fördern und durch die Einrichtung eines Heimatmuseums die Kenntnisse über die geschichtliche Entwicklung des Heimatlandes Vietnam vertiefen.

§  Der Verein ist kein Sportverein. Der Tischtennissport im Verein fungiert lediglich als ein Instrument zur Integration. Deswegen wird die Mitgliedschaft des Vereins im Deutschen Sportbund und in den Tischtennisverbänden ausgeschlossen.

§  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt durch selbstlose Förderung der Sports- und Kulturaktivitäten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§  Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen ausgezahlt werden.

§  Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihren eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

2.1 Vereinsaufgaben

§  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§  Regelmäßige Durchführungen von kulturellen Ereignissen wie z. B. öffentliche Vorträge und Lesungen, Diskussionsveranstaltungen, Ausstellungen, Führungen, Wanderungen sowie Musik- bzw. Theaterbesuche.

§  Regelmäßige Durchführung von freundschaftlichen Spielen und gemeinsames Organisieren von Freizeit- bzw. Sportaktivitäten mit anderen Vereinen zur Verbesserung der Völkerverständigung und Integration der in Berlin lebenden Vietnamesen in die deutsche Gesellschaft.

§  Durchführung eines geordneten Trainings und Spielbetriebes unter Vereinsmitgliedern.

§  Organisieren von Sportturnieren für Vietnamesen in Berlin sowie in Deutschland als Beitrag zum sportkulturellen Leben der vietnamesischen Gemeinschaft in Berlin und Deutschland.

§3. Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

§  Die erste Zielgruppe des Vereins sind Vietnamesen ohne Berücksichtigung deren aktuellen Staatsangehörigkeit. Mitglied des Vereins kann jedoch auch jede natürliche Person jeder Herkunft werden, die den Vereinszweck anerkennt, so wie er in der Satzung festgelegt ist, und für die Förderung des Vereins und seiner Ziele bereit ist, sich einzusetzen.

§  Im Verein werden die folgenden Formen der Mitgliedschaft geführt:

o   Aktive Mitglieder beteiligen sich direkt an allen Vereinsaktivitäten sowohl finanziell (durch Mitgliedsbeiträge) als auch ideell.

  • Erwachsene sind aktive Mitglieder ab 18 Jahre
  • Jugendliche sind aktive Mitglieder bis 17 Jahre
  • Kinder sind aktive Mitglieder bis 14 Jahre

o   Passive Mitglieder (ab 18 Jahre) beteiligen sich in der Regel nicht aktiv an der Vereinsarbeit,  unterstützen aber die Ziele des Vereins finanziell und ideell.

o   Ehrensmitglieder (ab 18 Jahre) sind Personen, die aufgrund ihrer Verdienste vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung dazu ernannt wurden. Ehrenmitglieder sind frei von Rechten und Pflichten. Sie müssen keine Mitgliedsbeiträge bezahlen und sich nicht an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben im Gegenzug kein Stimmrecht.

§  Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein; die Beitrittserklärung muss schriftlich vorgelegt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist in angemessener Zeit schriftlich zu begründen. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§  Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod.

o   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Quartals zulässig. Damit erlöschen alle Rechte des Mitgliedes an den Verein.

o   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Dieser ist vor allem dann gegeben, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder mit der Beitrags­zahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme oder bei Ausschluss hat der Betroffene das Recht, innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch einzulegen. In einem solchen Fall beschließt die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitglieder­versammlung ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§  Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied darf an jeder Wahl im Verein teilnehmen. Sofern es 18 Jahre ist, kann es gewählt werden.

§  Passive Mitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Vorstandes.

§  Pflichten der Vereinsmitglieder sind:

o   Zahlungen der festgelegten Vereinsbeiträge

o   Beachtung der Vereinssatzung

o   Beachtung der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitglieder­versammlung

o   Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins

§5. Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitglieder­versammlung bestimmt. Eine Aufnahmegebühr wird im Falle eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung erhoben. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu zahlen.

§6. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Verwaltung des Vereins

1. Der Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

o   Präsident              

o   1. Vizepräsident   

o   2. Vizepräsident

Jedes Vorstandsmitglied darf einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten und als gesetzlicher Vertreter des Vereins zeichnen. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils volljährige und geschäftsfähige Personen sein. Nur aktive Mitglieder dürfen Vorstandsmitglieder werden.

Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. Die Einberufung kann telefonisch, mündlich, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. In seinem Verhinderung­sfalle wird er durch den 1. Vizepräsidenten vertreten. Vorschläge von Vorstands­mitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Präsident unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig einberufen werden. Die Abstimmungen im Vorstand finden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands­mitglieder statt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Über seine Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das der Präsident bzw. sein Vertreter und der Schriftführer unterzeichnen.

2. Ausführende Organe

Kassenwart (1. Kassenwart und 2. Kassenwart): Der Kassenwart ist für die Buchführung und Kassenführung des Vereins verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Zusätzlich wird die Kassenführung durch Kassenprüfer geprüft, die der Mitglieder­versammlung ebenfalls berichten.

Schriftführer (1. Schriftführer und 2. Schriftführer): Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins das Protokoll. Er ist zudem verantwortlich für das Führen der Rednerliste sowie für den Schriftverkehr und die Korrespondenz mit externen Instanzen oder anderen Vereinen.

Pressewart (1. Pressewart und 2. Pressewart): Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins in der Presse verantwortlich sowie für die Werbung im Interesse des Vereins durch Internet, Presse und Funk.

Organisationsausschuss: Der Organisationsauschuss ist ein Hilfsorgan des Vorstandes beim Organisieren verschiedener Sports- und Kulturereignisse und anderer Aktivitäten des Vereins. Dabei führt er die Beschlüsse des Vorstandes aus. Der Organisationsausschuss besteht maximal aus 13 Mitgliedern.

Die ausführenden Organe werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nur von den aktiven Mitgliedern besetzt werden. Im Verhinderungsfalle eines ausführenden Organs übernimmt ein Vorstandsmitglied provisorisch dessen Tätigkeiten bzw. Aufgaben.

3. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitglieder­versammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand 14 Tage vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung auf die im Verein üblich Weise (schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail) einberufen.

Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:

o   die Entgegennahme der Jahresberichte

o   den Kassenbericht

o   die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und der ausführenden Organe (alle 2 Jahre)

o   die Genehmigung des Haushaltsplanes

o   die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den Präsidenten bzw. dessen Vertreter (der 1. oder der 2. Vizepräsident) und den Schriftführer zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (Ausnahme: Ehrenmitglieder). Passive Mitglieder dürfen jedoch nur an der Wahl des Vorstandes teilnehmen.

Der Präsident, im Verhinderungsfalle dessen Vertreter (der 1. oder der 2. Vizepräsident), leitet die Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

§ 8 Wahl des Vorstandes und der ausführenden Organe

Der Vereinsvorstand und die ausführende Organe werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlich geheimer Abstimmung statt. Die Wahl findet in schriftlich geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation findet statt, wenn sich 2/3 der Anwesenden dafür Aussprechen.

Eine vorherige Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist erlaubt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitglieder­versammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsführung des Vereins

Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden von einem Vorstandsmitglied und dem Kassenwart unterzeichnet.

Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen. Die Korrespondenz ist vom Präsidenten bzw. im Verhinderungsfalle vom dessen Vertreter zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts.

§ 12 Satzungsänderung

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke einberufene Mitglieder­versammlung. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Institution, die Kultur und Heimatgeschichte in der Region fördert und die als gemeinnützig anerkannt ist.

Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereines, bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.07.2009 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen ist

 

Berlin, den 11.07. 2009

Gezeichnet von den Gründungsmitgliedern